Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Nachfolgende AGB finden auf sämtliche Lieferungen und Leistungen
1. Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer
ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen der CMC Engineering GmbH (nachfolgend als „CMC“
bezeichnet) und dem Besteller geworden sind.
2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn
CMC ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
II. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen:
1. Der Besteller hat CMC spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die
sich auf die Ausführung der Lieferung, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung im Bestimmungsland
beziehen.
2. Die für das jeweilige Produkt erteilten Prüfzeichen auf dem Produkt selbst und in den Datenblättern vermerkt.
III. Vertragsinhalt/Preise:
1. Maßgeblich für Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch
CMC, mit welcher der Vertrag zustande kommt.
2. Die Maßgeblichkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung gilt auch für Bestellungen gegenüber unseren Handelsvertretern
und/oder Außendienstmitarbeitern.
3. Alle Nebenabreden, Ergänzungen etc. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Alle technischen Daten der Datenblätter und sonstiger Verkaufsunterlagen der CMC, Listen und Zeichnungen sowie
die Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt. Bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen
vorbehalten.
5. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten. Alle Preise
verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Alle Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung.
7. Preise werden in Euro vereinbart. Bei Verwendung anderer Währungen ist die Angabe des Wechselkurses zum
Euro bei allen Transaktionen erforderlich. Die Angabe der Währung ist bei allen Transaktionen zwingend.
8. Sofern nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart wurde, sind die Preise bis zu dem in der Auftragsbestätigung
genannten Liefertermin verbindlich. Ist ein solcher nicht vereinbart, ist CMC für die Dauer von vier Wochen ab Auftragsbestätigung
an die vereinbarten Preise gebunden. Danach ist CMC im Falle von nach der Auftragsbestätigung
erfolgten Kostensteigerungen berechtigt, angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen, soweit sie sich nicht bereits
in Lieferverzug befindet.
9. Bei Wechselkursänderungen zum Euro von mehr als 3 % am Tag der Zahlung (im Verhältnis zum Wechselkurs am
Tage der Auftragsbestätigung) ist CMC berechtigt, eine Preisanpassung schon vor Ablauf der vier Wochen vorzunehmen.
Dies gilt nicht im Falle eines verschuldeten Lieferverzugs der CMC.
IV. Lieferfristen/Lieferverzug:
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller mitzuteilenden
notwendigen Angaben, zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen (einschließlich etwaiger erforderlicher
Importlizenzen) und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen,
einschließlich der fristgemäßen Zahlung von im Einzelfall gesondert vereinbarten Anzahlungen, fristgemäße
Eröffnung von Akkreditiven und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von CMC
zu vertreten ist.
2. Fixgeschäfte (Termine) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z.B. Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr
oder auf ähnlichen Ereignissen, z.B. Unfälle, Streik, Aussperrung, erhebliche Betriebsstörungen, behördliche
Maßnahmen oder Unterlassungen etc., so verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung der
CMC, einschließlich verspäteter oder fehlerhafter Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigprodukte.
5. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand
gebracht bzw. die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.
6. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens CMC nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, CMC schriftlich
eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefert CMC innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht,
ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Sofern CMC die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, kann der Besteller nach fruchtlosem
Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden
ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des
Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder Leistung verlangen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht,
soweit CMC Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder diese wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend haftet.
8. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der CMC innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen
der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und/
oder auf der Lieferung besteht.
9. Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers über den im Vertrag vorgesehenen
Zeitpunkt verschoben, so kann CMC frühestens zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren
ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % an
Lagergeld dem Besteller in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
V. Lieferbedingungen:
1. CMC ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
2. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Menge sind zulässig, es sei denn,
dass eine Abweichung von der Vertragsmenge im Einzelfall für den Besteller unzumutbar ist.
3. Abweichungen hinsichtlich des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu
liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen Toleranzgrenzen zulässig.
4. Der Besteller genehmigt darüber hinaus alle abweichenden Änderungen in Ausführung und Ausstattung der Liefergegenstände
im Rahmen des technischen Fortschritts, die einer technischen Verbesserung der Ware dienen.
VI. Verpackung, Versand, Gefahrübergang:
1. CMC wählt Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, gehen Transportspesen zu Lasten des Bestellers und
sind, soweit diese von CMC verauslagt wurden, dieser zu erstatten.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. Der Übergabe an die den
Transport ausführenden Person auf den Besteller über.
4. Dies gilt auch für den Fall, dass CMC den Transport selbst bzw. durch ihre Erfüllungsgehilfen vornimmt.
5. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft
durch CMC in Annahmeverzug gerät.
6. CMC ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Bestellers gesonderte Versicherungen
gegen die üblichen Gefahren (Bruch-, Transport- und Feuerschäden) abzuschließen.
7. Wird Ware aus Gründen, die CMC nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, so trägt der Besteller jede Gefahr bis
zum Eingang der Ware bei CMC.
VII. Zahlungsbedingungen:
1. Die Rechnungen der CMC sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserstellung (gemäß Rechnungsdatum) ohne
jeden Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald CMC über den Betrag verfügen kann. Leistet der Besteller
innerhalb der Leistungsfrist, d.h. Innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum nicht, so kommt er auch ohne Mahnung
in Verzug.
2. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird
die Zahlung spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung fällig. Damit tritt spätestens ab dem 31. Tag nach
Empfang der Gegenleistung Verzug ein.
3. Gerät der Besteller in Verzug, kann CMC gegenüber einem Besteller, der nicht Verbraucher ist, Verzugszinsen in
Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen. Der Besteller kann dagegen nicht
einwenden, dass CMC nur ein geringerer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung
weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.
4. CMC ist zur Annahme von Wechseln nicht verpflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen
erfüllungshalber hereingenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel
eingelöst wurde. Die Diskont- und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des
Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.
5. Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden CMC zustehende Forderungen
sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen
nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten
oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch der CMC auf die Gegenleistung
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.
6. In diesem Fall ist CMC zudem berechtigt, erfüllungshalber angenommene Schecks oder rediskontfähige Wechsel
zurückzugeben.
7. Ferner ist CMC in diesem Fall berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen.
Darüber hinaus ist sie berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug
gegen die Leistung nach Wahl der CMC die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem
Ablauf der Frist kann CMC vom Vertrag zurücktreten.
8. Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge
nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen.
Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ausgeschlossen.
9. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
VIII. Eigentumsvorbehalt:
1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher CMC gegenüber dem Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen Eigentum der CMC.
2. CMC ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt in einem entsprechenden Register –
soweit die Gesetze des Empfängerlandes ein solches vorsehen eintragen zu lassen.
3. Sollte eine mit dem Eigentumsvorbehalt vergleichbare Regelung im Land des Bestellers fehlen, so kann CMC bei
Auftragserteilung die Leistung einer Bankgarantie in der Höhe des betreffenden Auftrages verlangen.
4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller CMC
unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei Weiterveräußerung der nicht bezahlten Ware durch den Besteller an einen Dritten verbleibt die Ware bis zur
vollständigen Bezahlung im Eigentum der CMC. Der Dritte ist von dem Besteller darüber in Kenntnis zu setzen.(Verlängerter
Eigentumsvorbehalt)
6. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 4 die Vorbehaltsware
an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring macht.
7. Im Fall der Be- und / oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für CMC als Hersteller
im Sinne der §§ 950 ff BGB. In diesem Fall steht CMC an der durch Beund / oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
entstandenen Sachen (Mit-) Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt
der Be- und / oder Verarbeitung zu. Ebenso steht CMC anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben
den Vorbehaltswaren Waren Dritter mitverarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm neu hergestellte
Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware ab.
8. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller CMC unverzüglich zu benachrichtigen.
Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt
er diese Ansprüche bereits jetzt Sicherungshalber an CMC ab.
9. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die CMC zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20%
übersteigt, wird CMC auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
10. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CMC berechtigt, zurückzutreten und
die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware
bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt der CMC vom Vertrag
und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, CMC erklärt ausdrücklich, dass
diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.
IX. Entgegennahme und Inbetriebnahme:
1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
2. Bei der Inbetriebnahme von Produkten der CMC sind die in den Datenblättern, Gebrauchsanweisungen und die auf
den Produkten selbst angebrachten Anschlussschemen sowie die in den jeweiligen Ländern für Montage/Demontage
geltenden Normen und Vorschriften unbedingt zu beachten.
X. Gewährleistung:
1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, natürlicher Abnutzung im üblichen
Rahmen, mangelhafter Montagearbeiten, ungeeigneten Arbeitsmaterials, ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung
von Betriebsvorschriften, mangelhafter Wartung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (u.a. chemische
oder elektrolytische) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
3. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4. Der Besteller hat die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre Ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen
und offene Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware CMC schriftlich mitzuteilen.
Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung.
5. Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlagen, ist CMC nach ihrer Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung
(Ersatzlieferung) berechtigt.
6. Liefert CMC zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte Sache
herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung
durch mangelfreie ersetzt werden.
7. Ist CMC zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. ist sie gemäß § 439Abs. (3) BGB zur Verweigerung
der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw.
Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die CMC zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw.
Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen CMC bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen
(u.a. des Verbrauchsgüterkaufs) erfüllt sind. Daher bestehen insbesondere keine Rückgriffsansprüche, wenn
der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im
Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.
9. Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung
(mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist.
Gesetzlich zwingende längere Fristen bleiben unberührt.
10. Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (gemäß § 377 und
§ 378 HGB) bleiben hiervon unberührt.
11. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt XI. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer und
Ziffer XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen CMC und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
XI. Schadensersatz/Haftung:
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Handelns bzw. Wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen
ist.
3. Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung
in Anspruch genommen wird, CMC binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst
vorzunehmen, bevor er sich anderweitig„Ersatz“ verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend
seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich CMC vor, den Aufwendungsersatz
auf den Betrag zu kürzen, der ihr bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.
4. Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kunden
sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der
Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht
keinen Gebrauch gemacht hat.
5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden
ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für
die Rückgriffshaftung.
6. Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten
die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. X 9).
XII. Rücksendungen:
1. Rücksendungen unbeschädigter Wahre bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die CMC.
2. Grundsätzlich sind Sondergeräte, nicht original verpackte Ware sowie Produkte, die zum Zeitpunkt der Rücknahme
nicht (mehr) im aktuellen Produktkatalog der CMC zu finden sind, von der Rücksendung ausgeschlossen.
3. Der Retourwarenschein muss die genaue Bezeichnung der Waren sowie das Datum und die Nummer der entsprechenden
(Bezugs-) Rechnung bzw. des Lieferscheins enthalten.
4. Die von CMC schriftlich genehmigte Retourlieferung ist auf Kosten des Bestellers an CMC in Espelkamp zu liefern.
5. Auch bei genehmigter Rücksendung erfolgt die Rücknahme durch CMC nur gegen Gutschrift des Warenwerts unter
Abzug der Bearbeitungskosten. Diese werden pauschal mit 20% des Warennettowerts, mindestens aber 50,00 Euro
veranschlagt.
XIII. Sonstiges:
1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich CMC ihre
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung der CMC Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag CMC nicht erteilt wird,
dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen CMC zulässigerweise die Lieferungen
übertragen hat.
2. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
3. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
der Sitz der CMC Engineering GmbH, Espelkamp.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmensonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.